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Chancen und Risiken beim Handel mit binären Optionen

Viele Menschen versuchen durch Spekulationen und Investitionen am Finanzmarkt Geld zu verdienen. Neben traditionellen Möglichkeiten, wie etwa der Aktienhandel, kommen inzwischen neuere Methoden, die einfaches Geld versprechen. Eine dieser neuen Phänomene ist der Handel mit binären Optionen im Internet. Was dies ist und ob es dieses Versprechen halten kann, soll im Folgenden untersucht werden.

Mit einer gesunden Portion Vorsicht können binäre Optionen für manche durchaus attraktiv sein.

Was ist der Handel mit binären Optionen?

Beim Handel mit binären Optionen dreht sich alles darum, Prognosen über etwa den DAX oder den Ölpreis zu treffen. Diese Prognosen sind sehr einfach formuliert. So soll man spekulieren, ob der entsprechende Kurswert im vorgegebenen Zeitraum steigt oder sinkt. Hat man Recht, so gewinnt man einen Prozentsatz des angegebenen Einsatzes zurück. Lag man falsch, verliert man es. Gehandelt wird über sogenannte “Broker”. Das sind Internet-Plattformen die das jeweilige Geschäft organisieren.

Leicht verdientes Geld?

Der Reiz von binären Optionen liegt auf der Hand. Innerhalb kurzer Zeit lässt sich damit mit etwas Glück einfaches Geld verdienen. Besonders attraktiv ist die fehlende Notwendigkeit von Vorwissen oder einem hohen Startkapital. Um erste Prognosen treffen zu können reicht oft ein Blick auf die aktuellen Kurstrends und man kann in vielen Fällen bereits mit Werten im zweistelligen Bereich anfangen. Wo liegt also der Haken?

Vorsicht sei geboten

Trotz dieser attraktiven Möglichkeiten sollte man sich gut informieren und der Risiken bewusst sein. Neben den bekannten und gesetzlich regulierten Anbietern tümmeln sich auch zahlreiche unseriöse Broker im Internet. Hier sollte man sich vor Betrügern und Abzockern in Acht nehmen und vorsichtig recherchieren bevor man daran teilnimmt. Des Weiteren gilt auch zu beachten, dass es sich bei dieser Form des Handels, wie bei Wetten anderer Natur, um ein risikoreiches Spiel handelt. Durch den Gedanken von schnellem und einfachem Geld geblendet fällt es leicht zu vergessen, dass man bei falscher Prognose oft alles verliert.

In Bezug auf die Möglichkeit eines Totalverlustet gilt für sämtliche Geldgeschäfte eigentlich die Regel, dass man nicht jeweils sein ganzes Anlagebudget auf eine Karte setzt. Eine sinnvolle und vorsichtige Verteilung der Investments in verschiedene Anlageformen und Anlagemöglichkeiten minimiert das Risiko und führt auf jeden Fall mittelfristig und ganz besonders langfristig zu einer befriedigenden Rendite. Dies ist unabhängig von der jeweils herrschenden Marktlage und der jeweils zu Grunde liegenden Wirtschaftsregion in der die Investments getätigt werden. Die Konzentration bzw. die Einbeziehung von modernen Investmentformen, die erst die zunehmende Automatisierung des Börsengeschehens an sich möglich gemacht hat, ist sicher eine auf lange Sicht unbedingt erforderlich Strategie. Die Zeiten in denen man seine Anlagestrategie mit Hilfe von Börsenzeitungen und auf der Basis von Gerüchten aufgebaut hat, sind lange vorbei. Leider erfordern aber die neuen technischen Möglichkeit ein profundes Wissen über diese Instrumente, was den Geldanleger aber nicht davon befreit, auch die Unternehmenszahlen der Aktiengesellschaften zu kennen, in deren Wertpapiere investiert werden soll. Die rein technische Analyse von Aktiencharts, wie dies zum Beispiel oft die Basis des Day-Tradings ausmacht, kann nicht geeignet sein wirkliche Renditen zu erzielen. Besser scheint hier das sogenannte Follow Trading oder Copy Trading, wenn man schon selbst gar keine Ahnung hat.

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Aktien Delisting

Ein Delisting findet dann statt, ein zuvor börsennotiertes Unternehmen, also eine Aktiengesellschaft nicht mehr an der Börse notiert ist, an der das Unternehmen zuvor zu öffentlichen Aktienhandel zugelassen war (englisch: to list – notieren, verzeichnen). Börsennotierung der betroffenen Aktiengesellschaft wird eingestellt.

Vorgänge um das Delisting sind verwaltungsrechtlicher Art und werden durchgeführt nachdem die Aktie des betroffenen Unternehmens vom aktiven Aktienhandel entfernt wurde. Es gibt verschiedenste Gründe ein Delisting vorzunehmen. Zum Beispiel kann es ein sogenanntes Going Private im Rahmen einer Private Equity Transaktion sein. Oft sind die Gründe auch nur etwa die Vermeidung der umfassenden Publizitätspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften und die damit verbundenen sehr aufwendigen und teueren Vorgänge, wie Bilanzerstellung nach Börsenrichtlinien oder der Einsatz von Wirtschaftsprüfern für die Prüfung der Bilanzen und Quartalsberichte. Es müssen danach nur noch die allgemeinen Vorschriften für Bilanzierung und Berichtswesen nach Aktienrecht durchgeführt werden. Ebenso fällt das leidige Thema der sogenannten Adhoc Meldungen weg. delisting

Ein Delisting kann auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichtsstelle oder der Finanzdienstleistungsbehörde BAFIN veranlasst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel in dem Wertpapier bzw. der jeweiligen Aktie nicht mehr gewährleistet ist.

Rechtliches Umfeld des Delistings

Delisting Regeln an deutschen Börsen

Im Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 S. 2 BörsG) steht, der Anlegerschutz beim Delisting müsse gewahrt werden. Nicht alle Börsenordnungen der einzelnen deutschen Börsen sind gleich. Bei der Münchner Börse und der Frankfurter Börse reichen eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus, bevor die jeweilige Aktiengesellschaft degelistet wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Aktie noch ganz normal gehandelt werden und jeder Aktionär einer vom Delisting betroffenen Aktiengesellschaft kann noch Aktien verkaufen.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2002 im Falle Macrotron AG die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt, zuvor waren die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und sind es bis heute nicht.

Soll ein Delisting-Antrag gestellt werden, so muss die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit einfacher Mehrheit zugestimmt haben. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich. Somit können Aktionäre die von ihnen gehaltenen Aktien anstatt an einer Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär verkaufen. Die Gesellschaft selbst bzw. der Großaktionär kann die Höhe der Abfindung im ersten Schritt nach seinen Einschätzungen festglegen. In einem sogenannten Spruchverfahren kann jedoch auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden wie hoch der wahre Wert ihrer Aktien bei ausscheiden aus der Gesellschaft ist.

Die Höhe der Abfindung sollte dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs der jeweiligen Aktie, die zum Delisting vorgesehen ist vor entsprechen und zwar ist diese Zeitraum vor dem bekanntwerden der Delistingproblematik anzusetzen. Nach dem Bekanntwerden der Delistingpläne ist der Börsenpreis in der Regel spekulativ verzerrt. Dieser Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht.

Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat ein Delisting nicht. In der Vergangenheit ist die Delistingproblemstellung sehr häufig mit der Insolvenz der jeweiligen Aktiengesellschaft verbunden. Das Delsiting wird dann in der Regel durch den Insolvenzverwalter beantragt.

Sollten Sie weitere rechtliche Problemstellungen haben, so empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Fachanwaltes für Kapitalanlagerecht. Wir arbeiten mit verschiedenen Rechtsanwälten zusammen, die im Umfeld Aktienärsrecht und Kapitalanlagerecht Erfahrungen haben, auch in der Vertretung von Vorständen und Aufsichtsräten. Bitte verwenden Sie obiges Anfrageformular.

 

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Wandelanleihen Definition

Wandelanleihen Definition

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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Wandelanleihe (auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation, engl. convertible bond) ist ein von einer Anteilsgesellschaft ausgegebenes und in der Regel mit einem Nominalzins ausgestattetes Verzinsliches Wertpapier, das dem Inhaber das Recht einräumt, es während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen.

Hintergründe Wandelanleihe

Da Wandelanleihen das Recht oder die Pflicht auf Umtausch der Anleihe in Aktien des Emittenten beinhalten, ist zunächst von der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft ein entsprechender Beschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals notwendig, aus dem bei der Wandlung die entsprechenden Aktien genommen werden.

Der Nominalzins, mit dem eine Wandelanleihe ausgestattet ist, liegt meist unter dem jeweiligen Zins des Kapitalmarkts. Die Emission setzt einen Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit voraus. Den Aktionären steht somit ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Zum Ausgleich des Kursunterschiedes zur Aktie der Gesellschaft wird ein Wandlungs- bzw. Umtauschverhältnis festgelegt. Nicht gewandelte Schuldverschreibungen werden am Ende der Laufzeit getilgt, es sei denn, in den Wandelanleihenbedingungen ist eine Wandlungspflicht festgelegt. Solche Wandelanleihen werden am Ende der Laufzeit pflichtgewandelt.

Ist der Emittent einer Wandelanleihe nicht mit der Aktiengesellschaft identisch, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen, so spricht man nicht von einer Wandelanleihe sondern von einer Umtauschanleihe.

Gelegentlich kommt es vor, dass sich ein Großaktionär (z.B. der Staat) von Anteilen an einem Unternehmen trennen will, dies aber nicht über eine Direktplatzierung der Aktien an einer Börse machen möchte, sondern durch das Auflegen einer Wandelanleihe.

Im Gegensatz zu Optionsanleihen kann bei einer Wandelanleihe die Wandelungsoption nicht von der Anleihe abgetrennt und gesondert gehandelt werden.

Vor- und Nachteile für den Emittenten Wandelanleihe

Vorteile für den Emittenten:

  • Ankaufsreiz für Anleger durch Umtauschrecht, daher ist meist eine gute Unterbringung der Anleihe möglich.
  • Die AG erreicht durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eine Fremdfinanzierung zu besonders günstigen Konditionen (z.B. nur 2,125 % Nominalzins und 100 % Einzahlung, anstelle einer Unterpari-Emission).
  • Nur der nicht umgetauschte Teil der Wandelschuldverschreibungen muss getilgt werden. Fremdkapital wird zu Eigenkapital.
  • Zinsen mindern den zu versteuernden Gewinn

Nachteile für den Emittenten:

  • Unsicherheit über das Ausmaß der wirklichen Kapitalerhöhung
  • Unter Umständen Ausgabe der Aktien unter Wert bei unerwarteter Kursentwicklung

Vor- und Nachteile für den Anleger Wandelanleihe

Vorteile für den Anleger:

  • Kombination von festem Ertrag bis zum Umtausch und Dividende nach Umtausch
  • Ein steigender Aktienkurs führt auch zu einem entsprechenden Kursanstieg der Wandelschuldverschreibung.
  • Kursverluste sind im Allgemeinen durch den Rückzahlungsanspruch zum Nennwert abgesichert, so lange sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat.
  • Möglicher Umtauschgewinn durch entsprechend hohen Kurswert der Aktien zum Umtauschzeitpunkt.

Nachteile für den Anleger:

  • Niedrigere Zinsen als bei normalen Industrieobligationen
  • Bei Wandelanleihen mit Wandlungspflicht kann es, durch gefallene Kurse der Aktie und der daraus resultierenden Differenz zwischen Kurs und rechnerischem Nennbetrag bei Ausgabe der Teilschuldverschreibung, zu erheblichen Verlusten auf Seiten des Anlegers kommen.
  • Führt die Aktiengesellschaft vor der Wandelung eine Kapitalerhöhung durch, kann es für den Inhaber der Wandelanleihe zu starker Kapitalverwässerung kommen, wenn keine Verwässerungsschutzklauseln in den Anleihebedingungen vereinbart sind.

Deutsches Recht Wandelanleihe

Unter dem Namen Wandelschuldverschreibung werden in § 221 des deutschen Aktiengesetzes die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Begebung einer Wandelanleihe durch eine Aktiengesellschaft mit dem Recht zur Wandlung in Aktien ebendieser Aktiengesellschaft (nur „eigene Aktien“; so nach herrschender Meinung, auch wenn dies im Gesetz nicht wörtlich steht) beschrieben. Schließt man sich dieser Definition an, so gilt nur bedingt, dass Wandelschuldverschreibung gleich Wandelanleihe ist, die ganz allgemein eine Wandlung in beliebige Aktien erlauben kann.

Besonders kritisch bei der Emission von Wandelanleihen sind die Beschlüsse über das Bedingte Kapital, da diese unbedingt notwendig sind, in letzter Zeit jedoch vermehrt von Aktionären angefochten werden. Da die Beschlussfassung oft lange vor der eigentlichen Emission erfolgt, wird von den Anfechtern dann oft argumentiert, dass die Umstände sich z.B. durch einen stark gestiegenen oder gefallenen Aktienkurs stark verändert haben, so dass die damals eingeräumte Genehmigung die jetzigen Meinungen nicht mehr hinreichend genügt. Da sich noch kein neuer Marktstandard bezüglich dieser Problematik etabliert hat, behelfen sich einige Emittenten mit der Neuschaffung von Ermächtigungen oder mit “alten” Ermächtigungen (>3 Jahre), die bisher nicht erfolgreich angefochten werden konnten.

Pflichtwandelanleihe Wandelanleihe

Eine Pflichtwandelanleihe (engl. mandatory convertible security (MCS)) ist eine besondere Variante der normalen Wandelanleihe, bei der die Rechte der Investoren eingeschränkt sind[1]. Während der Anleger bei einer herkömmlichen Wandelanleihe bis zum Laufzeitende die Wahl hat, ob er diese in Aktien umwandelt oder nicht, ist bei einer Pflichtwandelanleihe die Wandlung in Aktien spätestens zum Laufzeitende verpflichtend. Dadurch tragen Investoren ein höheres Risiko, im Fall fallender Kurse selbst Renditeverluste zu erleiden. Sie hat somit den Charakter einer Anleihe, die während der Laufzeit einen Kupon zahlt, jedoch spätestens am Ende mit jungen Aktien getilgt wird.

Aufgrund der verpflichtenden Wandlung in Aktien, die über die Ausgabe junger Aktien getätigt wird, stellt die Pflichtwandelanleihe eine indirekte Kapitalerhöhung mit verbundenem Verwässerungseffekt dar. Da diese sich jedoch über einen vergleichsweise langen Zeitraum erstreckt und erst auf dem zweiten Blick ersichtlich ist, findet diese Art der Kapitalerhöhung in der Öffentlichkeit bisher weniger Aufmerksamkeit.

Während in den Krisenjahren 2000 bis 2003 eine Reihe von großen Unternehmen (u. a. Alcatel, Credit Suisse, Deutsche Telekom AG, France Telecom und Vivendi) Pflichtwandelanleihen emittiert haben, waren diese auch zu Beginn des Jahres 2008 eher die Ausnahme als die Regel. Ende 2008 zeichnete die Schweiz eine Pflichtwandelanleihe der UBS über sechs Milliarden Franken, um die Bank wegen der Finanzkrise um 2008 mit zusätzlichem Eigenkapital auszustatten. Die Laufzeit war auf 30 Monate angelegt und die maximal auszugebende Aktienanzahl wurde auf 365 Mio. Aktien begrenzt.[2]

Contingent Convertible Bond (CoCo-Bond) Wandelanleihe

Es handelt sich bei CoCo-Bonds im Wesentlichen um Obligationen, die, sollte die Eigenkapitalquote unter einen gewissen Wert fallen, automatisch in Aktien des Emittenten gewandelt werden.

Die Forderung nach CoCo-Bonds ist in den Jahren der Finanzkrise ab 2007 entstanden, da die Anleihebesitzer keinen Teil am Schaden trugen, als die hoch konkursgefährdeten Banken staatliche Hilfe bezogen. Sie haben weiterhin ihre Zinsen bezogen und wussten nach der Rettung mit Sicherheit, dass die Emittenten ihrer Anleihe Too Big to Fail war. Da durch die Eigenkapitalregeln für Finanzinstitute jede Bank eine gewisse Quote an Eigenkapital halten muss, will man dieses in Zukunft auch durch CoCo-Bonds bewerkstelligen. Da CoCo-Bonds aber auch ein höheres Verlustrisiko mit sich bringen, fällt die Verzinsung höher aus, was sie als Kapitalisierungsinstrument teuer macht.

Wandelanleihen Definition

Wandelanleihen Definition

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Genussscheine Definition

Genussscheine Definition

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Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie und damit Eigenkapital oder aber einer Anleihe und damit Fremdkapital ähnelt.

Genussscheine werden in der Regel nachrangig ausgestaltet, d.h. die Verbindlichkeiten werden im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Fremdkapitalgläubiger bedient. Wie eine Anleihe auch, gewähren die „Genüsse” in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber – wie die Dividende bei der Aktie – vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Oftmals wird bei Genussscheinen eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe des Kapitaleinsatzes vereinbart.

Genussscheine sind ein Instrument der Mezzanine-Finanzierung, da sie Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakteristika aufweisen. Wirtschaftlich wird Genusskapital als Eigenkapital angesehen, vor allem aufgrund der Nachrangigkeit und der gewinnabhängigen Verzinsung. Dennoch beinhaltet ein Genussschein kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung und kein Stimmrecht. Steuerlich werden Genussscheine als Fremdkapital behandelt, wenn für den Investor keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös des Unternehmens vereinbart ist. In diesem Fall sind die Ausschüttungen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Daher schließen viele Genussscheine in Deutschland eine Beteiligung am Liquidationserlös aus.

Genussscheine kommen als Inhaber-, aber auch als Namenspapiere vor und haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Fristablauf endet. Für die Ausgabe von Genussscheinen durch Aktiengesellschaften ist in Deutschland mindestens eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, außerdem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Gleichwohl ist die Emission von Genussscheinen an keine bestimmte Rechtsform geknüpft.

Genussscheine können börsentäglich veräußert werden. Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet: Sie werden “flat” notiert; stattdessen beinhaltet der jeweilige Kurs den rechnerisch aufgelaufenen Zins.

Kreditinstitute unterschiedlicher Rechtsformen können das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital hinzurechnen. Genussrechte sind im KWG § 10 (5) geregelt.

Genussscheine Definition

Genussscheine Definition

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Das übernahmerechtliche Squeeze-out

Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14. Juli 2006 eingeführt worden. Es ist in den §§ 39a-c WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem „Hauptaktionär“ (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Übernahme– (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher, als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt, sofern das Übernahme- oder Pflichtangebot von 90 % der Aktionäre angenommen wurde, dann greift die Vermutung der Angemessenheit und eine weitere Bewertung ist entbehrlich; sollte die Annahmequote allerdings unter 90 % liegen, wird man an einer weiteren Unternehmensbewertung wohl nicht vorbeikommen.

Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Übernahme- oder Pflichtangebot geprüft wurde, sofern im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots dem Mehrheitsaktionär 90% der vom Angebot betroffenen Aktien angeboten wurden (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht [5]). Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AV zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.

Die ersten beiden Ausschlussverfahren gemäß §§ 39a, 39b WpÜG haben noch nicht für hinreichende Klärung der noch vielen offenen Fragen zum übernahmerechtlichen Squeeze-Out geführt. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem zweiten Beschluss gemäß §§ 39a, 39b WpÜG (Az.: 3-5 O 15/08) die Angemessenheitsvermutung als widerleglich beurteilt. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdeinstanz hat in seinem ersten Beschluss (Beschluss vom 9. Dezember 2008, Az. WpÜG 2/08) nicht abschließend über die Rechtsnatur der Vermutungsregelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG entschieden. Es hat die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung bewusst offen gelassen, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ohnehin nicht substantiiert genug gewesen seien. Das Gericht hat aber entgegen einer häufigen Forderung von den Meinungsvertretern einer unwiderleglichen Vermutung abgelehnt, die Frage vom EuGH überprüfen zu lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Frage des deutschen Rechts handele. Inzwischen liegt eine weitere obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, denn das OLG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2009 (Az.: 20 W 13/08) in gleicher Weise geäußert, dass die Angemessenheitsvermutung unwiderleglich sei. Im Übrigen ist diese Frage derzeit beim BVerfG anhängig, so dass bald mit einer endgültigen Klärung zu rechnen ist.

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