Das aktienrechtliche Squeeze-out

Das aktienrechtliche Squeeze-out

Recht des Hauptaktionärs

Wenn ein Aktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit, insbesondere auch in der Liquidation der AG, das Recht, die restlichen Aktionäre (auch freie oder Minderheitsaktionäre genannt) gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) und somit ein Going Private zu vollziehen. Einen bestimmten Grund braucht der Hauptaktionär dabei nicht, die möglichen Gründe sind vielmehr Anlass für die gesetzliche Regelung gewesen. Zu erwähnen ist vor allem die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bzw. von Reibungsverlusten durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären. Zu beachten ist jedoch, dass ein Squeeze-out nicht immer gegen bereits erhobene Anfechtungsklagen schützt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 2006 nunmehr unter Aufhebung eines Urteils des OLG Koblenz klar gestellt.

Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Aktien des Hauptaktionärs, sondern eine Barabfindung erhalten. Die weitere Alternative der übertragenden Auflösung ist wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr ggf. sehr langwierig.

Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Auch eine BGB-Außengesellschaft kommt in Betracht. Diese muss jedoch selbst Inhaberin der Aktienmehrheit sein. Eine bloße Willensbildungsgesellschaft kommt nicht in Betracht, da sie mangels Aktien nicht Hauptaktionär sein kann[4]. Erwägenswert ist die Gründung einer oHG nach § 105 Abs. 2 HGB. Denn die eingetragene und damit registergerichtlich geprüfte oHG hat den Anschein der Dauerhaftigkeit für sich, der – wie noch zu zeigen sein wird – von erheblicher Bedeutung ist.

Zur Berechnung der Mehrheit von 95 % kann auf die Zurechnung gem. § 16 II, IV AktG zurückgegriffen werden. Problematisch ist der Fall, wenn der Hauptaktionär diese Stellung ausschließlich durch Zurechnung innehat, also selbst keine Aktien hält. Auf Stimmenmehrheit kommt es – anders als bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out – nicht an, die bloße Beteiligung am Grundkapital genügt. Die notwendige Mehrheit kann erforderlichenfalls durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss herbeigeführt werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind abzuziehen. Ebenso bleiben bloße Optionen oder Wandelschuldverschreibungen außer Betracht. Genehmigtes Kapital oder bedingte Kapitalerhöhungen kommen erst nach wirksamer Erhöhung und Eintragung zum Zuge. Problematisch kann die Fallkonstellation sein, in der zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung Bezugsrechte ausgeübt werden, mit der Folge, dass die 95-%-Mehrheit in dem (maßgeblichen) Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr besteht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. März 2009 (Aktenzeichen: BGH II ZR 302/06; Vorinstanz: OLG München Aktenzeichen: 23 U 2306/06) festgehalten, dass die Beschaffung der für einen Squeeze Out notwendigen Kapitalmehrheit von 95% durch ein Wertpapierdarlehen i.S.d. § 607 BGB keinen Rechtsmissbrauch darstellt und somit nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führt. Es handelt sich selbst dann nicht um einen nichtigen oder anfechtbaren Beschluss, wenn der Darlehensnehmer nicht beabsichtigt, die ihm überlassenen Aktien zu veräußern oder dem Darlehensgeber aus den “verliehenen” Aktien Vermögensrechte (Dividende, Bezugsrechte)schuldrechtlich zu stehen.

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