Delisting von Aktiengesellschaftenallgemeine Infos

Delisting von Aktiengesellschaften allgemeine Informationen
Alles Wissenswerte und Interessante zum Thema Delisting.

Sparbrief

Festverzinsliches Anlageprodukte, die von Banken bzw. Kreditinstituten angeboten werden bezeichnet man als Sparbrief. Die Verzinsung des jeweiligen Sparbriefs, wird für die gesamte feste Laufzeit des Sparbriefs festgelegt und damit wird diese Finanzprodukt sehr überschaubar für den Kapitalanleger, auch ein Sparbrief Vergleich wird dadurch relativ einfach. Sparbriefe, die vor allem bei Beamten zur Geldanlage sehr beliebt sind, sind spesenfrei bzw. haben keine Ausgabegebühren oder etwa ein Agio. Weiter ist die Beleihbarkeit von Sparbriefen sehr hoch und liegt in der Regel bei 100%. Sparbriefe  werden mit Laufzeiten bis zu zehn Jahren, also 120 Monate ausgegeben. Entsprechend ist das Angebot von Sparbriefen, das sehr vielfältig und oft auf verschiedene Sparerwünsche zugeschnitten ist.

In der Regel wird ein Sparbrief zum gesamten Nennwert gekauft, die Zinsen des Sparbriefs werden dann zum Jahresende zugebucht und stehen dem Geldanleger frei zur Verfügung. Leider sind die Zinsen für Sparbriefe im Zinsvergleich nicht sehr üppig derzeit.

Abgezinste Sparbriefe

Handelt es sich um abgezinste Sparbriefe, so wird die Anlagesumme über die Laufzeit auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Sparbriefs abgezinst, das heißt ein Sparbrief über 10000 Euro Zielsumme in 5 Jahren ist zum heutigen Barwert aufgrund der Zinseszinsberechnung etwas weniger Wert als 10000 Euro. Das heißt der abgezinste Sparbrief liegt unter dem Nennwert bei Erwerb.

Sparbrief mit ansteigenden Zinsen

Handelt es ich um einen Sparbrief mit ansteigendem Zins über die Jahre hinweg,  so sind diese wie Bundesschatzbriefe. Diese Art von Sparbriefen können immer zum Nennwert plus der Zinsen bei der Bank eingelöst werden.

Sparkassen geben den Sparkassenbrief heraus.

Bei Sparbriefen handelt es sich um sogenannte Namensschuldverschreibungen, da sie auf den Namen des Beziehers laufen, ein Börsenhandel ist damit nicht möglich. Seit dem 1.1.2011 unterliegen Sparbriefe auch den Anlegerschutz bis einhundertausend Euro. Achtung zunehmend gibt es Sparbriefe mit Nachrangabrede, dies bedeutet, dass im Falle einer Insolvenz des ausgegebenden Kreditinstituts, die Einlagensicherung für den Sparbrief nicht greift. Wir empfehlen diese Sparbriefe nicht.

 

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Online einkaufen, aber bitte mit Anstand

Online einkaufen, aber bitte mit Anstand

Natürlich, es gibt schwarze Schafe, die dubiose Internetseiten betreiben und es gibt auch einige Onlineshops, die den Käufer mit gefälschten Angeboten um sein Geld bringen wollen. Aber seien wir doch mal ehrlich, das ist doch nicht die Mehrzahl. Die meisten Onlineangebote und vor allem, die die länger am Markt sind, sind seriös.

Ausserdem kann man sich mit ein paar Clicks mehr, sich ganz gut als Onlinekäufer absichern. Man google einfach nach dem Shopnamen, wie zum Beispiel  B2B-Shoppen.de und füge das Wort Erfahrungen hinzu. Findet man nichts Negatives und auch viele Treffer, so ist der Onlineshop zu 99,9 % in Ordnung.

Nun aber zur anderen Seite des Onlineshoppings, dem Käufer. Der ist in der Überzahl und hier gibt es inzwischen ein Menge schwarzer Schafe, die den Onlineshopbetreiber übers Ohr hauen wollen.

Auf der Suche nach Superschnäppchen wird da auch mal schnell eine Anmeldung getätigt, falsche Angaben gemacht, behauptet man sei ein Gewerbetreibender und dann möchte man sich auf das Fernabsatzgesetz berufen. Hier gibt es inzwischen Urteile, die nicht nur den Verbraucher schützen.

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Aktienrecht

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.

Hintergründe Aktienrecht

Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften. Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Bundesgesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBl. I S. 107)[1]. Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

Die aktuelle Fassung des Aktiengesetzes wird vom „Einführungsgesetz zum Aktiengesetz – EGAktG” vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185) begleitet.

Inhalt des Aktiengesetzes Aktienrecht

  1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–22)
  2. Gründung der Gesellschaft (§§ 23–53)
  3. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a–75)
  4. Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76–149)
  5. Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150–176) – (§§ 177, 178 sind weggefallen)
  6. Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179–240)
  7. Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Überbewertung (§§ 241–261)
  8. Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262–277)
  9. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278–290)
  10. Unternehmensverträge (§§ 291–307)
  11. Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308–318)
  12. Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319–327)
  13. Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a–327f)
  14. Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 328)
  15. Rechnungslegung im Konzern (inzwischen aufgehoben: §§ 329–393)
  16. Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394, 395)
  17. Gerichtliche Auflösung (§§ 396–398)
  18. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften (§§ 399–410)


 

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Das aktienrechtliche Squeeze-out

Das aktienrechtliche Squeeze-out

Recht des Hauptaktionärs

Wenn ein Aktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit, insbesondere auch in der Liquidation der AG, das Recht, die restlichen Aktionäre (auch freie oder Minderheitsaktionäre genannt) gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) und somit ein Going Private zu vollziehen. Einen bestimmten Grund braucht der Hauptaktionär dabei nicht, die möglichen Gründe sind vielmehr Anlass für die gesetzliche Regelung gewesen. Zu erwähnen ist vor allem die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bzw. von Reibungsverlusten durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären. Zu beachten ist jedoch, dass ein Squeeze-out nicht immer gegen bereits erhobene Anfechtungsklagen schützt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 2006 nunmehr unter Aufhebung eines Urteils des OLG Koblenz klar gestellt.

Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Aktien des Hauptaktionärs, sondern eine Barabfindung erhalten. Die weitere Alternative der übertragenden Auflösung ist wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr ggf. sehr langwierig.

Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Auch eine BGB-Außengesellschaft kommt in Betracht. Diese muss jedoch selbst Inhaberin der Aktienmehrheit sein. Eine bloße Willensbildungsgesellschaft kommt nicht in Betracht, da sie mangels Aktien nicht Hauptaktionär sein kann[4]. Erwägenswert ist die Gründung einer oHG nach § 105 Abs. 2 HGB. Denn die eingetragene und damit registergerichtlich geprüfte oHG hat den Anschein der Dauerhaftigkeit für sich, der – wie noch zu zeigen sein wird – von erheblicher Bedeutung ist.

Zur Berechnung der Mehrheit von 95 % kann auf die Zurechnung gem. § 16 II, IV AktG zurückgegriffen werden. Problematisch ist der Fall, wenn der Hauptaktionär diese Stellung ausschließlich durch Zurechnung innehat, also selbst keine Aktien hält. Auf Stimmenmehrheit kommt es – anders als bei dem übernahmerechtlichen Squeeze-out – nicht an, die bloße Beteiligung am Grundkapital genügt. Die notwendige Mehrheit kann erforderlichenfalls durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss herbeigeführt werden. Eigene Anteile der Gesellschaft sind abzuziehen. Ebenso bleiben bloße Optionen oder Wandelschuldverschreibungen außer Betracht. Genehmigtes Kapital oder bedingte Kapitalerhöhungen kommen erst nach wirksamer Erhöhung und Eintragung zum Zuge. Problematisch kann die Fallkonstellation sein, in der zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung Bezugsrechte ausgeübt werden, mit der Folge, dass die 95-%-Mehrheit in dem (maßgeblichen) Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr besteht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. März 2009 (Aktenzeichen: BGH II ZR 302/06; Vorinstanz: OLG München Aktenzeichen: 23 U 2306/06) festgehalten, dass die Beschaffung der für einen Squeeze Out notwendigen Kapitalmehrheit von 95% durch ein Wertpapierdarlehen i.S.d. § 607 BGB keinen Rechtsmissbrauch darstellt und somit nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führt. Es handelt sich selbst dann nicht um einen nichtigen oder anfechtbaren Beschluss, wenn der Darlehensnehmer nicht beabsichtigt, die ihm überlassenen Aktien zu veräußern oder dem Darlehensgeber aus den “verliehenen” Aktien Vermögensrechte (Dividende, Bezugsrechte)schuldrechtlich zu stehen.

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Das übernahmerechtliche Squeeze-out

Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist im Zuge der Umsetzung der sog. Übernahmeangebots-Richtlinie aus dem Jahr 2004 zum 14. Juli 2006 eingeführt worden. Es ist in den §§ 39a-c WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt. Die §§ 39a ff. WpÜG eröffnen dem „Hauptaktionär“ (hier gilt auch der Schwellenwert von 95 % mit der Maßgabe, dass es sich um stimmberechtigtes Grundkapital handeln muss) die Möglichkeit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Übernahme– (§§ 29 ff. WpÜG) oder Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) die Übertragung der übrigen stimmberechtigten Aktien zu beantragen. Hält der Bieter zudem 95 % des Grundkapitals, kann er auch die Übertragung der übrigen Aktien beantragen. Das übernahmerechtliche Squeeze-out ist günstiger, schneller und einfacher, als sein gesellschaftsrechtliches Pendant. Insbesondere bedarf es nicht der Durchführung einer Hauptversammlung, vielmehr erfolgt die Übertragung per Gerichtsbeschluss (ausschließlich zuständig ist das LG Frankfurt am Main). Entsprechende Aktionärsrechte (Anfechtung) sind daher ausgeschlossen. Ferner findet keine (zusätzliche) Unternehmensbewertung statt, sofern das Übernahme- oder Pflichtangebot von 90 % der Aktionäre angenommen wurde, dann greift die Vermutung der Angemessenheit und eine weitere Bewertung ist entbehrlich; sollte die Annahmequote allerdings unter 90 % liegen, wird man an einer weiteren Unternehmensbewertung wohl nicht vorbeikommen.

Hinsichtlich der Abfindung gibt es die folgende Besonderheit: Es ist dieselbe Gegenleistung wie beim vorgehenden Angebot nach §§ 29 ff. oder 35 ff. WpÜG, wahlweise Barabfindung anzubieten. Die Angemessenheit der Abfindung wird unwiderleglich vermutet, da sie bereits beim Übernahme- oder Pflichtangebot geprüft wurde, sofern im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots dem Mehrheitsaktionär 90% der vom Angebot betroffenen Aktien angeboten wurden (dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht [5]). Die Höhe der wahlweise zu gewährenden Barabfindung ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 5 WpÜG-AV zu ermitteln. Dabei spielt bei börsennotierten Gesellschaften der Aktienkurs (der letzten drei Monate) eine überragende Rolle.

Die ersten beiden Ausschlussverfahren gemäß §§ 39a, 39b WpÜG haben noch nicht für hinreichende Klärung der noch vielen offenen Fragen zum übernahmerechtlichen Squeeze-Out geführt. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem zweiten Beschluss gemäß §§ 39a, 39b WpÜG (Az.: 3-5 O 15/08) die Angemessenheitsvermutung als widerleglich beurteilt. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdeinstanz hat in seinem ersten Beschluss (Beschluss vom 9. Dezember 2008, Az. WpÜG 2/08) nicht abschließend über die Rechtsnatur der Vermutungsregelung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG entschieden. Es hat die Frage der Widerleglichkeit der Vermutung bewusst offen gelassen, weil die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ohnehin nicht substantiiert genug gewesen seien. Das Gericht hat aber entgegen einer häufigen Forderung von den Meinungsvertretern einer unwiderleglichen Vermutung abgelehnt, die Frage vom EuGH überprüfen zu lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Frage des deutschen Rechts handele. Inzwischen liegt eine weitere obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, denn das OLG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2009 (Az.: 20 W 13/08) in gleicher Weise geäußert, dass die Angemessenheitsvermutung unwiderleglich sei. Im Übrigen ist diese Frage derzeit beim BVerfG anhängig, so dass bald mit einer endgültigen Klärung zu rechnen ist.

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Squeeze-out bei anderen Rechtsformen

Die Squeeze-Out Vorschriften sind, da sie im Aktiengesetz stehen, nur für die AG und KGaA anwendbar. Deshalb stellt sich bei Gesellschaften anderer Rechtsform die Frage, ob – soweit rechtlich möglich – die Umwandlung der Rechtsform betrieben werden soll, um die Voraussetzungen für den Ausschluss einer Minderheit zu schaffen.

Der Aufwand für eine rechtsformwechselnde Umwandlung einer Gesellschaft, in der dissentierende Minderheiten vorhanden sind, ist jedoch erheblich. Bei Personengesellschaften ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässt. Ferner ist in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines Barabfindungsangebots gemäß § 207 UmwG an die Gesellschafter, die gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, zu erwähnen. Die hierfür erforderliche Unternehmensbewertung kann allerdings unter Umständen für die Festlegung des Barabfindungsangebots gemäß § 327 b AktG nutzbar gemacht werden. In der Regel werden allerdings bei der Entscheidung über eine Umwandlung in eine AG oder KGaA eine ganze Reihe weiterer Faktoren eine wichtige Rolle spielen, wie beispielsweise steuerliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen sowie die besonderen Leitungsstrukturen der Aktiengesellschaft. Eine Umwandlung nur aus dem Grund der Vorbereitung des Ausschlusses von Minderheitsaktionären wird daher wohl die Ausnahme bilden.

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