Aktien Delisting

Ein Delisting findet dann statt, ein zuvor börsennotiertes Unternehmen, also eine Aktiengesellschaft nicht mehr an der Börse notiert ist, an der das Unternehmen zuvor zu öffentlichen Aktienhandel zugelassen war (englisch: to list – notieren, verzeichnen). Börsennotierung der betroffenen Aktiengesellschaft wird eingestellt.

Vorgänge um das Delisting sind verwaltungsrechtlicher Art und werden durchgeführt nachdem die Aktie des betroffenen Unternehmens vom aktiven Aktienhandel entfernt wurde. Es gibt verschiedenste Gründe ein Delisting vorzunehmen. Zum Beispiel kann es ein sogenanntes Going Private im Rahmen einer Private Equity Transaktion sein. Oft sind die Gründe auch nur etwa die Vermeidung der umfassenden Publizitätspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften und die damit verbundenen sehr aufwendigen und teueren Vorgänge, wie Bilanzerstellung nach Börsenrichtlinien oder der Einsatz von Wirtschaftsprüfern für die Prüfung der Bilanzen und Quartalsberichte. Es müssen danach nur noch die allgemeinen Vorschriften für Bilanzierung und Berichtswesen nach Aktienrecht durchgeführt werden. Ebenso fällt das leidige Thema der sogenannten Adhoc Meldungen weg. delisting

Ein Delisting kann auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichtsstelle oder der Finanzdienstleistungsbehörde BAFIN veranlasst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel in dem Wertpapier bzw. der jeweiligen Aktie nicht mehr gewährleistet ist.

Rechtliches Umfeld des Delistings

Delisting Regeln an deutschen Börsen

Im Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 S. 2 BörsG) steht, der Anlegerschutz beim Delisting müsse gewahrt werden. Nicht alle Börsenordnungen der einzelnen deutschen Börsen sind gleich. Bei der Münchner Börse und der Frankfurter Börse reichen eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus, bevor die jeweilige Aktiengesellschaft degelistet wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Aktie noch ganz normal gehandelt werden und jeder Aktionär einer vom Delisting betroffenen Aktiengesellschaft kann noch Aktien verkaufen.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2002 im Falle Macrotron AG die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt, zuvor waren die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und sind es bis heute nicht.

Soll ein Delisting-Antrag gestellt werden, so muss die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit einfacher Mehrheit zugestimmt haben. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich. Somit können Aktionäre die von ihnen gehaltenen Aktien anstatt an einer Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär verkaufen. Die Gesellschaft selbst bzw. der Großaktionär kann die Höhe der Abfindung im ersten Schritt nach seinen Einschätzungen festglegen. In einem sogenannten Spruchverfahren kann jedoch auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden wie hoch der wahre Wert ihrer Aktien bei ausscheiden aus der Gesellschaft ist.

Die Höhe der Abfindung sollte dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs der jeweiligen Aktie, die zum Delisting vorgesehen ist vor entsprechen und zwar ist diese Zeitraum vor dem bekanntwerden der Delistingproblematik anzusetzen. Nach dem Bekanntwerden der Delistingpläne ist der Börsenpreis in der Regel spekulativ verzerrt. Dieser Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht.

Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat ein Delisting nicht. In der Vergangenheit ist die Delistingproblemstellung sehr häufig mit der Insolvenz der jeweiligen Aktiengesellschaft verbunden. Das Delsiting wird dann in der Regel durch den Insolvenzverwalter beantragt.

Sollten Sie weitere rechtliche Problemstellungen haben, so empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Fachanwaltes für Kapitalanlagerecht. Wir arbeiten mit verschiedenen Rechtsanwälten zusammen, die im Umfeld Aktienärsrecht und Kapitalanlagerecht Erfahrungen haben, auch in der Vertretung von Vorständen und Aufsichtsräten. Bitte verwenden Sie obiges Anfrageformular.

 

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